Der Übernahme und Ausführung eines Auftrages durch den Auftragnehmer, auch ohne vorherigen schriftlichen
Vertragsabschluss, liegen nachfolgende Rahmenbedingungen zugrunde:
II) Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.
III) Ausführungsfristen
Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen.
Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben.
Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
IV) Abnahme und Gefahrübergang
V) Gewährleistung und Sicherheitsleistung
VI) Aufmaß und Abrechnung
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.
Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen o.ä. werden nach Längenmaß (m), als Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5. berechnet. Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach Stückzahl berechnet.
Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis nach Ziffer 1. werden nach Stückzahl berechnet. Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, werden als Zulage zum Preis nach Ziffer 5 berechnet. Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, werden nach Stückzahl berechnet. Schneefanggitter einschließlich Stützen, werden nach Längenmaß (m) berechnet. Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl berechnet. Metallpreise (Kupfer, Zink etc.) sind Tagespreise.
VII) Zahlungen
Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen zu zahlen.
Die Schlussrechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto-Abzüge werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Zusätzlich wir bei einer Zahlungsverzögerung ab dem 29. Kalendertag eine Vertragsstrafe i.H.v. 60 EURO dem Auftraggeber zu Lasten gelegt.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen. Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber hat die Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.
VIII) Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis – ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber – aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die anfallenden Kosten zu erstatten.
IX) Mitbenutzung an der Baustelle
Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.
X) Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung.
XI) Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% (zehn Prozent) der Auftragssumme als Schadensersatz.
XII) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.
XIII) Allgemeine Informationspflicht, § 36 VSBG
Im Falle von Streitigkeiten aus mit unserer Firma Grimberg Bedachungen, Reumontstr. 49, 52064 Aachen, geschlossenen Verträgen findet gegenüber Verbrauchern das Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht statt.